Ip-Nummern Listeoriginal Thema anzeigen
26.05.05, 02:03:48
Waaglein
26.05.05, 10:02:01
:D
Benutzername: Waaglein
Beitrag vom: Heute, 02:03:48
IP-Adresse: 62.xxx.yyy.155
gibts alles schon :D
mdg-webmaster
26.05.05, 12:11:08
Hallo, danke für die Antwort,
Eine Liste die User und Gäste in meiner Abwesenheit mit IP_Nummer mitloggt, so daß ich nach Rückkehr verfolgen kann wer mein Board mit welcher IP besuchte gibt es schon?
Freut mich das zu hören. Wo kann ich das bekommen. Denn bisher sehe ich nur in der online liste wer gerade online ist (mit IP). Oder wer einen Beitrag schrieb.
Ps. bitte aus obigen die IP unlesbar machen, falls es meine war. Danke
Waaglein
26.05.05, 12:51:01
mdg-webmaster
26.05.05, 12:57:06
Waaglein
26.05.05, 13:12:17
mdg-webmaster
26.05.05, 13:29:31
Ein herzliches Dankeschön, das ist ein super Support!!!!!!!werde es heute Abend mal testen.
Waaglein
26.05.05, 22:56:58
G-Hirn
27.05.05, 09:44:05
Waaglein
27.05.05, 11:29:07
Kevin
27.05.05, 11:56:04
Waaglein
27.05.05, 16:10:28
G-Hirn
28.05.05, 14:15:29
av3nger
29.05.05, 00:09:30
Kevin
29.05.05, 00:32:39
Waaglein
29.05.05, 00:40:04
[QUOTE] BDSG § 14
[Datenspeicherung, -veränderung und -nutzung]
(1) Das Speichern, Verändern oder Nutzen personenbezogener Daten [B]ist zulässig, wenn es zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der speichernden Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist und es für die Zwecke erfolgt, für die die Daten erhoben worden sind[/B]. Ist keine Erhebung vorausgegangen, dürfen die Daten nur für die Zwecke geändert oder genutzt werden, für die sie gespeichert worden sind.
(2) Das Speichern, Verändern oder Nutzen für andere Zwecke ist nur zulässig, wenn
1. eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder zwingend voraussetzt,
2. der Betroffene eingewilligt hat, [COLOR="red"]Könnte man dann durch Vermerk lösen.[/COLOR]
3. offensichtlich ist, daß es im Interesse des Betroffenen liegt, und kein Grund zu der Annahme besteht, daß er in Kenntnis des anderen Zwecks seine Einwilligung verweigern würde, [COLOR="red"]wennsch nix kriminelles vorhabe kannsch auch nix dagegen haben *grübel*[/COLOR]
4. Angaben des Betroffenen überprüft werden müssen, weil tatsächliche Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestehen,
5. die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können oder die speichernde Stelle sie veröffentlichen dürfte, es sei denn, daß das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluß der Zweckänderung offensichtlich überwiegt,
6. es zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer sonst unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist,
7. es zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, zur Vollstreckung oder zum Vollzug von Strafen oder Maßnahmen im Sinne des § 11 Abs.1 Nr.8 des Strafgesetzbuches oder von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes oder zur Vollstreckung von Bußgeldentscheidungen erforderlich ist,
8. es zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person erforderlich ist oder
9. es zur Durchführung wissenschaftlicher Forschung erforderlich ist, das wissenschaftliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens das Interesse des Betroffenen an dem Ausschluß der Zweckänderung erheblich überwiegt und der Zweck der Forschung auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann.
(3) Eine Verarbeitung oder Nutzung für andere Zwecke liegt nicht vor, wenn sie der Wahrnehmung von Aufsichts- und Kontrollbefugnissen, der Rechnungsprüfung oder der Durchführung von Organisationsuntersuchungen für die speichernde Stelle dient. Das gilt auch für die Verarbeitung oder Nutzung zu Ausbildungs- und Prüfungszwecken durch die speichernde Stelle, soweit nicht überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen entgegenstehen.
(4) Personenbezogene Daten, die ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebes einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden, dürfen nur für diese Zwecke verwendet werden. [/QUOTE]
Wenn man bedenkt wieviel man mit einer IP "anstellen" kann :no: kann ich da nichts "illegales" dahinter vermuten,andererseits gibt es Stellen die sehr wohl mit einer IP was anfangen können, die Provider haben die Pflicht IPs 80 Tage zu speichern so gesehen hat man dann die Möglichkeiten zu reagieren hat ein User "böses" angestellt (ich red gezz natürlich nicht von Spam oder dergleichen :kecks: ) welches strafrechtlich verfolgt werden kann/soll/muss.........
IPs+Username zusammen speichern: Sind keine Personenbezogenen Daten in dem Sinne da bekannt ist dass in Internetforen etc. Pseudonyme genutzt werden (vorausgesetzt es gibt keine Pflicht im betr. Forum seinen Realnamen zu verwenden) also kann ich da auch nichts verwerfliches sehen..
Bin aber kein/e Jurist/in ;)
Mona1982
29.05.05, 10:10:01
the-tester
29.05.05, 12:25:37
av3nger
29.05.05, 14:56:13
Kevin
29.05.05, 15:09:55
the-tester
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